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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

  1. Von den nachstehenden oder den gesetzten Regelungen abweichende Bestimmungen -insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers - sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegenahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande.

    Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

  3. In unseren Preisen sind - sofern nicht anders vereinbart- die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuert nicht enthalten. Durch Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Anrecht auf Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum.

  4. Zahlungsbedingungen, Verzug

    1. Soweit in der Auftragsbestätigung oder Rechnung nicht abweichend vermerkt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten geleistet werden.

    2. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

    3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug oder lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, so ist der Lieferer (Fa. Dentorlux) berechtig

      1. Sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

      2. Sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllen Verträgen zurückzuhalten.

      3. Sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

    4. Firma Dentorlux ist im Verzugsfall berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 12% p.A. zu verlangen.

  5. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist. Unser Verlangen ist schriftlich an den Besteller zu richten. Leistet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens Vorauszahlung bzw. Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

  6. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Lieferwerks oder – lagers.

  7. Soweit nicht anders vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir die Versandart, Versandweg und Frachtführer. Ziffer 6 bleibt unberührt.
    ACHTUNG!          
    Aus Sicherheitsgründen –insbesondere bei Edelmetallsendungen- bitte die Transportdauer überwachen; bei Überschreitung der üblichen  Laufzeit   
    und bei Schäden unverzüglich den Absender informieren. Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen und unverzüglich den Havariekommissar hinzuziehen.

  8. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes abzuschließen.

  9. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache.

  10. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung entspricht.
    Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus Zug und Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

  11. Überseigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  12. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferverpflichtungen; tritt eine wesentlich Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten nicht, nicht rechtzeitig  oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

  13. Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns überschritten, so hat uns der Besteller eine Nachfrist von drei Wochen oder im Einzelfall angemessen länger Nachfrist zu setzen.

  14. Unsere Angaben über unsere Produkte und Geräte sowie über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Kenntnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernahmen, in Wort und Schrift nach bestem Gewissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unser Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich abgegeben sind.

  15. Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10  Tagen nach ihrer  Entdeckung) schriftlich zugegangen sein.

  16. Soweit die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet ist, werden wir sie nach unserer Wahl umtauschen, nachbessern oder gegen Erstattung des ganzen bzw. teilweisen Entgelts zurücknehmen. Sollte die Nachbesserung fehschlagen oder die Ersatzlieferung wiederrum fehlerhaft sein, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Entgelts oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Fehlmengen liefern wir nach soweit uns das zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine entsprechende Gutschrift.

  17. In jedem Falle unseres Leistungsverzugs oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Haftung auf den Rechnungswert der Ware begrenzt, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde. Für den Fall des §635 BGB gilt dies entsprechend.

  18. Bei positiven Forderungsverletzungen (z.B. Schlechtlieferung, zu teure Verfrachtung, etc.), Verletzung von vertraglichen Pflichten und unerlaubten Handlungen haften wir nur bei grobem Verschulden.

  19. Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats seit Zugang abzusenden, sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; gesetzliche Ansprüche der Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

  20. Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand Sitz der Firma; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

  21. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI, 1973I S.868) sowie das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI, 1973 I S.856) finden keine Anwendung.

  22. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder gar teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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